dato for svaret: 18.12.2024
Bei einem unverschuldeten Wasserschaden durch Rohrbruch liegt die Instandhaltungspflicht für die Bausubstanz beim Vermieter. Er muss die Schäden an der Mietsache reparieren lassen. Beschädigtes Eigentum des Mieters (Möbel, Kleidung) kann ggf. über die Hausratsversicherung des Mieters gedeckt sein, während der Vermieter seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen kann. Ist der Mieter jedoch durch Fahrlässigkeit verantwortlich (z.B. unsachgemäße Handhabung einer Waschmaschine), kann er haftbar sein und seine Haftpflichtversicherung müsste eintreten. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände und mögliche Versicherungsverträge beider Parteien.