dato for svaret: 07.12.2024
Bei freiwilliger stationärer Behandlung haben Patienten grundlegend die Freiheit, sich abzumelden oder das Gelände zu verlassen, außer es besteht nach ärztlicher Einschätzung eine akute Gefährdung. Möchte die Einrichtung die Bewegungsfreiheit einschränken, muss sie entweder eine Zwangseinweisung anstreben (wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht) oder eine besondere Vereinbarung mit dem Patienten treffen (z.B. vertraglich festgehalten, dass Ausgänge nur begleitet stattfinden). Ohne Zwangseinweisungsbeschluss kann das Personal nicht einfach den Ausgang verbieten, es sei denn, der Patient stimmt zu. Zeigt sich eine akutpsychotische Phase oder Suizidgefahr, kann man ihn mithilfe der psykisk helsevernloven formell in Zwangsstatus überführen, um die Beschränkungen zu rechtfertigen.