дата ответа: 06.11.2024
Während einer vereinbarten Probezeit kann der Arbeitgeber in der Regel mit verkürzter Frist kündigen, zum Beispiel zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz greift meist erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und einer Unternehmensgröße über zehn Vollzeit-Mitarbeitende. In der Probezeit ist die Hürde für eine Kündigung geringer, da kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Dennoch sind Diskriminierungsverbote (AGG) gültig – man darf also nicht wegen Geschlecht, Herkunft etc. gekündigt werden. Aber eine Begründung braucht der Arbeitgeber nicht unbedingt in der Probezeit, sofern das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist.