dato for svaret: 01.11.2024
Betriebsratsmitglieder genießen einen erhöhten Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und bis ein Jahr danach ausgeschlossen, außer es gäbe eine komplette Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist aber möglich, wenn gravierende Pflichtverletzungen vorliegen (z.B. Diebstahl, massive Arbeitsverweigerung). In solch einem Fall muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen oder die Zustimmung kann gerichtlich ersetzt werden. Der Schutz ist also nicht absolut, doch die Hürde ist deutlich höher.