dato for svaret: 16.12.2024
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn bereits eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestand (Grundsatz aus § 14 Abs. 2 TzBfG). Allerdings wurde das BAG-Urteil 2019 etwas gelockert, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt (z.B. über 22 Jahre), was in Ausnahmefällen eine erneute sachgrundlose Befristung erlauben kann. Meist reicht schon eine kurze Vorbeschäftigung vor einigen Jahren, um eine neue sachgrundlose Befristung unwirksam zu machen. Du könntest dann einen unbefristeten Vertrag einklagen.