dato for svaret: 21.11.2024
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt, in welchen Fällen befristete Arbeitsverträge zulässig sind. Eine Befristung ohne Sachgrund darf maximal für zwei Jahre vereinbart werden, mit bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieser Zeit. Läuft es länger oder wird öfter verlängert, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten. Mit Sachgrund (z.B. Vertretung bei Elternzeit, Projektarbeit) kann die Befristung auch länger dauern oder mehrfach hintereinander. Allerdings muss der konkrete Grund stets dokumentiert und nachvollziehbar sein. Fehlt dieser Grund bei Überschreitung der Zeitgrenzen, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag haben.