дата ответа: 01.11.2024
Bei Auftragswerken regelt das norwegische Urheberrechtsgesetz, dass der Urheber (z.B. Fotograf) grundsätzlich das Urheberrecht behält, auch wenn er das Werk im Auftrag geschaffen hat. Allerdings hat der Auftraggeber ein Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Zwecks. Man kann vertraglich klären, ob sämtliche Verwertungsrechte exklusiv übergehen oder nur bestimmte Nutzungsarten. Wird nichts Spezielles vereinbart, besitzt der Fotograf weiterhin das Copyright, aber dir als Auftraggeber steht ein Recht zur Verwendung (z.B. in Marketingmaterial) zu. Willst du das Bild später für andere Zwecke nutzen oder an Dritte übertragen, bedarf es einer erweiterten Rechteübertragung. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag.