дата ответа: 11.01.2025
Die Avtaleloven (Vertragsgesetz) verbietet Verträge, die gegen die guten Sitten oder die allgemeine Rechtsordnung verstoßen. Ein Sponsoringvertrag mit überzogener Exklusivklausel kann unter Umständen sittenwidrig sein, wenn er den Sportler existenziell bindet und jede andere Werbepartnerschaft unmöglich macht. Allerdings wird eine solche Einordnung nur in Extremfällen getroffen. Normalerweise sind Exklusivverträge üblich: Man darf keine Konkurrenzmarke bewerben. Sittenwidrigkeit tritt erst ein, wenn es offenkundig unverhältnismäßig ist und dem Athleten unzumutbare Nachteile verschafft. Häufig regeln Sportverbände Richtlinien für Sponsorverträge, damit Athleten nicht übervorteilt werden. Im Zweifel kann man den Vertrag anfechten. Gerichte wägen ab, ob die Klausel eindeutig gegen Treu und Glauben verstößt.