дата ответа: 26.11.2024
Bei Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) stellen Zeitarbeitsfirmen ihre Beschäftigten einem Entleiher zur Verfügung, der das Weisungsrecht hat. Ein Werkvertrag hingegen verpflichtet einen Auftragnehmer, ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu liefern, ohne dass dessen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden. Oft wird ein scheinbarer Werkvertrag genutzt, obwohl es tatsächlich um Leiharbeit geht. Das ist illegal, wenn keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und Arbeitsschutz- bzw. Tarifvorschriften umgangen werden. Ob es eine Scheinselbstständigkeit oder unerlaubte Leiharbeit ist, wird durch Merkmale wie Weisungsrecht, Eingliederung und wer das Material stellt, geprüft.