дата ответа: 09.12.2024
Der Arbeitgeber darf nur dienstliche E-Mail-Accounts stichprobenartig kontrollieren, wenn eine Betriebsvereinbarung oder klare Richtlinie das vorsieht. Private Mails sind tabu, es sei denn, private Nutzung ist gänzlich untersagt und man hat deutlichen Missbrauchsverdacht. Auch das Datenschutzrecht (DSGVO) erfordert, dass der Arbeitnehmer vorab informiert wird, welche Monitoringmaßnahmen stattfinden. Eine heimliche Überwachung ist in der Regel unzulässig. Wenn der Arbeitgeber private Nutzung erlaubt, darf er nicht wahllos private Korrespondenz einsehen. Nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten kann in Einzelfällen eine gezielte Überwachung gerechtfertigt sein.