дата ответа: 23.11.2024
Grundsätzlich gilt, dass private Termine außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollen. Lässt sich ein Arztbesuch nicht anders legen (z.B. Spezialuntersuchung, keine Sprechzeiten nach Feierabend), kann man eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB beanspruchen, wenn die Abwesenheit unvermeidbar und geringfügig ist. Allerdings schränken viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen dies ein. Behördengänge zählen oft zum Privatbereich, man muss also Urlaub oder Gleitzeit nehmen. Prüfe daher die betrieblichen Regelungen. Bei akuten Notfällen ist natürlich eine sofortige Freistellung möglich.