дата ответа: 10.12.2024
Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 BetrVG) regelt die personelle Mitbestimmung bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen. Der Betriebsrat muss vor jeder personellen Maßnahme unterrichtet werden und kann zustimmen oder seine Zustimmung verweigern, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verletzt werden. Eine grundlose Ablehnung ist nicht möglich, aber das Gremium kann Bedenken anmelden, etwa wegen Diskriminierung oder Verletzung betrieblicher Grundsätze. Wenn der Arbeitgeber trotz ablehnender Haltung des Betriebsrats an der Maßnahme festhält, entscheidet bei Bedarf die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht. Bei Versetzungen prüft man, ob es sich um eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände handelt und ob der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das hergibt.