дата ответа: 30.11.2024
Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dieser Schutz beginnt, sobald du die Elternzeit schriftlich beantragst (spätestens sieben Wochen vor Beginn) und dauert bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gewerbeaufsichtsamt (oder die entsprechende Landesbehörde) stimmt einer Ausnahme zu, zum Beispiel bei Betriebsstilllegung. Diese Sondergenehmigungen werden sehr selten erteilt. Daher ist die Kündigung während Elternzeit in der Praxis nahezu ausgeschlossen, was Eltern Sicherheit geben soll, um sich auf die Kinderbetreuung zu konzentrieren.