дата ответа: 22.12.2024
Seit 2019 gibt es das sogenannte Brückenteilzeitrecht. Für Betriebe mit mehr als 45 Mitarbeitern kann man eine befristete Teilzeit vereinbaren (1 bis 5 Jahre) und danach kehrt man automatisch zur Vollzeit zurück. Bei 'normaler' Teilzeit kann man zwar verlangen, wieder auf Vollzeit zu gehen, aber nur, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz besteht und keine betrieblichen Gründe dagegenstehen. Die Einzelheiten stehen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§§ 9, 9a TzBfG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber einer Aufstockung nicht aus betrieblichen Gründen widerspricht.