дата ответа: 27.11.2024
Wenn der Coach aktiv zum Verstoß anstiftet oder dem Athleten ein verbotenes Mittel verschafft, haftet er disziplinarisch und ggf. strafrechtlich. In dopingrechtlicher Hinsicht trägt aber auch der Athlet Mitverantwortung: Er kann sich nicht rein auf den Trainer berufen. Das 'strict liability'-Prinzip besagt, dass der Sportler für seinen Körper verantwortlich ist. Dennoch kann man den Trainer sanktionieren (z.B. Funktionssperre, Geldstrafe), falls er bewusst dopingverbotene Substanzen empfahl oder verabreichte. Strafrechtlich könnte eine Beihilfe zum Dopingvergehen in Betracht kommen. In zivilrechtlicher Dimension kann man Schadenersatzansprüche prüfen, wenn der Athlet wirtschaftliche Einbußen erleidet (Sperre, Sponsorenverlust) und der Trainer eindeutig schuldhaft handelte. Letztlich sind beide haftbar: Der Athlet für die Einnahme, der Trainer, wenn er aktiv beteiligt war.