dato for svaret: 15.12.2024
Meist sind solche Dienstleister als 'E-Geld-Institute' oder 'Zahlungsinstitute' lizenziert, nicht als Vollbank. Daher gelten spezielle Regelungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie dürfen Kontenfunktionen beschränkt anbieten (z.B. E-Geld-Konto), aber keine typischen Einlagegeschäfte mit Einlagensicherung wie eine Bank. Sie unterliegen jedoch Geldwäscheregeln, Verbraucherschutzvorschriften und BaFin-Aufsicht in gewissem Umfang. Wer z.B. PayPal nutzt, muss verstehen, dass Guthaben dort nicht denselben Schutz genießt wie ein Bankguthaben. Dennoch gelten grundlegende Pflichten zu Transparenz und Sicherheit.