dato for svaret: 12.12.2024
Selbst in einem Einpersonen-AS braucht man formell ein styre (Verwaltungsrat). Allerdings kann es zulässig sein, dass man nur eine Person als styreleder einsetzt, also eine Ein-Person-Verwaltung. Man muss trotzdem die Vorschriften für Protokolle, Jahresabschlüsse etc. befolgen. Ist der Alleinaktionär identisch mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und daglig leder, verschmelzen die Positionen de facto, dennoch gilt die Buchführungspflicht und es müssen ordnungsgemäße Formalbeschlüsse stattfinden, z.B. Protokollierung der 'Generalforsamling'. So wahrt man die Trennung zwischen privatem Vermögen und dem Gesellschaftsvermögen.