дата ответа: 30.11.2024
Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht nach § 106 GewO, das ihn berechtigt, Arbeitsort und Tätigkeiten zu bestimmen, sofern dies nicht im Vertrag eingeschränkt ist. Ist dein Arbeitsort vertraglich genau benannt, kann er nicht einseitig deine Arbeitsstätte in eine andere Stadt verlegen. Steht dort aber 'Einsatz an verschiedenen Standorten', kann es zulässig sein. Auch die Zumutbarkeit spielt eine Rolle. Vor einer Versetzung muss meist der Betriebsrat (bei BetrVG-Betrieben) angehört werden. Ist die Versetzung unangemessen oder verletzt den Arbeitsvertrag gravierend, kannst du dagegen vorgehen, z.B. eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung verlangen.