dato for svaret: 13.11.2024
Nach § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Unterbleibt diese Anhörung komplett oder wird der Betriebsrat unzureichend informiert, ist die Kündigung unwirksam. Dabei muss der Arbeitgeber die Gründe darstellen, damit der Betriebsrat eine Stellungnahme abgeben kann. Dieses Anhörungsverfahren ist zwingend, selbst wenn der Betriebsrat später nicht widerspricht. Du kannst im Kündigungsschutzprozess geltend machen, dass die Betriebsratsanhörung fehlte, um die Unwirksamkeit der Kündigung zu erwirken.