дата ответа: 25.11.2024
Beim Tod des Mieters tritt zunächst dessen Erbengemeinschaft in den Mietvertrag ein, sofern die Erben ihn fortführen wollen. Es kann eine Sonderregel geben, dass ein naher Angehöriger, der in der Wohnung gewohnt hat, das Mietverhältnis übernimmt. Nach Husleieloven § 8-2 kann man das meist beantragen, und der Vermieter darf es nicht grundlos verweigern. Wenn niemand das Mietverhältnis fortführen will, kann es gekündigt werden. Wichtig ist, zeitnah mit dem Vermieter zu sprechen und ggf. die Erben einzubeziehen, damit man sich über die formalen Übergänge einigt.